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30.04.2021
Alle Registrierkassen im Einzelhandel müssen seit dem 1. Januar 2020 mit einer Technischen Sicherungseinrichtung (TSE) ausgestattet sein. Das Ziel dieser als „Fiskalisierung“ bezeichneten Vorgabe ist es, einen lückenlosen Zahlungsverkehr nachweisen zu können, um Steuerhinterziehung und nachträgliche Manipulationen zu unterbinden. Erfahren Sie, welche gesetzlichen Regelungen es zur Fiskalisierung von Kassensystemen gibt und welche Fristen Sie beachten müssen.
Eine Fiskalkasse verfügt über eine digitale Elektronik, die sämtliche Ein- und Auszahlungen registriert. Diese können über eine Schnittstelle ausgelesen werden. Das Ziel der Fiskalisierung ist die Nachverfolgung und Erschwerung der Manipulation von Zahlungen im Einzelhandel. Der Definition nach ist zudem die Vermeidung von Steuerhinterziehung durch die gesetzeskonforme Umsetzung der Anforderungen ein Aspekt.
Im Zuge der Fiskalisierung wurde beschlossen, dass eine TSE bei Registrierkassen vorgeschrieben ist. Es gibt verschiedene Arten der TSE Kassensysteme mit Aufzeichnungen. Die Sicherheitseinrichtung muss gesetzliche Standards erfüllen und vor allem manipulationssicher sein. Denn nur so kann der Staat auf Dauer vermeiden, dass Zahlungen in Milliardenhöhe am Fiskus vorbeigeschleust werden.
In Zuge der Fiskalisierung 2020 wurde auch die Kassenbonpflicht 2020 eingeführt. Diese schreibt vor, dass für jeden Kauf eine Belegausgabepflicht gilt, sodass alle Geschäftsvorgänge dokumentiert werden.
In der Abgabenordnung (AO) und der Kassensicherungsverordnung (KassenSichV) werden die gesetzlichen Rahmenbedingungen zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen geregelt. Die technischen Vorgaben für die Zertifizierung und Entwicklung der TSE definiert das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI). Der Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) gibt zusätzlich konkrete Hinweise, wie die Anwendung zu erfolgen hat, und beschreibt die Datenschnittstelle zur Finanzverwaltung. Gesetzliche Regelungen im Überblick:
Die „Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff“ (GoBD) legen dar, wie ein Nachweis der Kassendaten an die Finanzbehörden fachgerecht erfolgt. Der Unternehmer muss gewährleisten, dass der ursprüngliche Inhalt einer Buchung immer nachvollziehbar bleibt.
Die KassenSichV dagegen regelt, wie die Kassensysteme gegen Manipulationen abgesichert sein müssen. Hier wird detailliert beschrieben, mit welchen konkreten technischen Maßnahmen Händler ihre Systeme manipulationssicher machen sollen. So wird nicht nur die Einführung der TSE beschrieben, sondern es werden auch deren drei Bestandteile definiert.
Grundsätzlich muss die Fiskalisierung der Kassensysteme bis zum 01. Januar 2020 erfolgt sein. Gemäß der abgelaufenen Nichtbeanstandungsregelung vom 6. November 2019 beanstandete das Bundesfinanzministerium (BMF) es nicht, wenn die Ausstattung bis zum 30. September 2020 noch nicht erfolgte. Die meisten Bundesländer mit Ausnahme von Bremen haben nach Ablauf der Nichtbeanstandungsregelung eine Übergangsfrist beschlossen. Bis zum 31. März 2021 war eine Fristverlängerung für Einzelhändler unter Auflagen möglich. Bedingung war hierfür, dass das TSE-Modul für die Grundaufzeichnung bereits bestellt wurde, die Lieferung allerdings noch ausstand.
Zudem dürfen Registrierkassen bis zum 31. Dezember 2022 betrieben werden, wenn sie durch die Kassenanbieter mit einer TSE bauartbedingt nicht nachgerüstet werden können.
Die Fiskalisierung erhöht die Manipulationssicherheit der Registrierkassen, ist allerdings auch mit einem gewissen Investitionsaufwand für die steuerpflichtigen Einzelhändler verbunden.
Nein, diese Waagen müssen grundsätzlich nicht angebunden werden, sofern der Verkaufsprozess über nachgelagerte dezidierte Aufzeichnungssysteme wie z.B. Registrierkassen erfolgt. Eine Anbindung an eine TSE ist nur dann erforderlich, wenn diese Geräte eine Kassenfunktion besitzen.
Die Bundesdruckerei bietet zwei Lösungsvarianten an. Es gibt ein Hardware-Modul (microSD-Karte) und eine cloudbasierte Lösung gemeinsam mit der Deutschen Fiskal, die als TSE-Lösung zugelassen sind.
Nur bei einer cloudbasierten Lösung ist eine Internetverbindung notwendig. Sonst kann auf die direkte Verbindung verzichtet werden.
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Titelbild: ©iStock.com – PhonlamaiPhoto